I. Der Verein hat den Namen ''BC - Sande e.V."Er hat seinen Sitz in Sande. Er soll in das Vereinsregistereingetragen werden. Danach lautet sein Name "BC - Sande e.V.".
II. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Billardsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Sport und Spielübungen
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
III. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3. Gliederung
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Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4. Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus den
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
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I. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner schriftlichen Begründung bedarf, kann der/die Antragssteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich wettkampfmäßigsportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
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I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum 30.06. und 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen, schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Aussschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen, binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief, geltend gemacht und begründet werden.
§ 7. Die Rechte und Pflichten
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I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8. Organe
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Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9. Vorstand
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I. Der Vorstand besteht aus
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Sportwart/in
- dem/der Presswart/in
- dem/der Jugendwart/Jugendwarte
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit, die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Sportwart/in
- dem/der Presswart/in
- dem/der Jugendwart/Jugendwarte
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10. Mitgliederversammlung
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I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es, schriftlich unte Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.
§ 11. Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
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- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über neue, und den Ausschluss von, Mitgliedern in
- Berufungsfällen
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
§ 12. Einberufung von Mitgliederversammlung
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Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch die Veröffentlichung der Tagesordnung, der Anträge am "Schwarzen Brett" und schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Zwischen dem Aushang, sowie der Absendung der Einladungen und dem Termin der Versammlung, muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
§ 13. Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen..
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I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der, anwesenden Mitglieder dies verlangt. atzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
§ 14. Stimmrecht und Wählbarkeit
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I. Stimmrecht besitzen nur aktive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15. Kassenprüfung
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I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten, Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr, sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des/der Kassenwarts/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16. Ordnungen
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Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, sowie eine Nutzungsordnung der Sportstätten, zu erlassen.
§ 17. Protokollierung von Beschlüssen
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands ist, unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis, jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden, bzw. Versammlungsleiter/in und von dem, durch den/die Vorsitzende(n) bzw. Versammlungsleiter/in, zu benennenden Schriftführer/in, ZU unterschreiben.
§ 18. Auflösung des Vereins
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I. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die, zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden, Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins
- an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich, für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke, zu verwenden hat, oder
- an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19. Inkrafttreten
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Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 14.01.2011 beschlossen worden.